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Wohn-Riester oder Eigenheimrente?

Nachdem im Jahr 2005 die Eigenheimzulage abgeschafft wurde, hat die Bundesregierung nach Alternativen gesucht, um den Bürgern neue Anreize zu bieten, in selbstgenutztes Wohnungseigentum zu investieren und so für ihre Alterssicherung zu sorgen. "Eigenheimrente" oder „Wohn-Riester“ heißt diese neue Form der Altersvorsorge, das zum 1. August 2008 verabschiedete Gesetz gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2008.

 

Im Gegensatz zur normalen Riester-Rente muss das Geld nicht mehr vor der Auszahlung zuerst angespart werden. Bei der Eigenheimrente kann das steuerlich geförderte Vermögen komplett für die Immobilienfinanzierung verwendet werden. Stichtag ist der 31. Dezember 2007: die Immobilie muss nach diesem Termin errichtet oder erworben worden sein.

 

Gefördert werden Einfamilienhäuser, Eigentumswohnungen oder Genossenschaftswohnungen einer eingetragenen Genossenschaft, in jedem Falle muss sich die Immobilie in Deutschland befinden und vom Eigentümer selbst bewohnt werden. Auch der Erwerb von Dauerwohnrechten, wie zum Beispiel in einem Seniorenheim, wird gefördert.

 

Wer schon einen Riester-Vertrag hat, darf einen beliebigen Betrag bis zu 75 Prozent oder den gesamten Betrag nach Abschluss des Kaufvertrags aus diesem bisherigen Riester-Vertrag entnehmen und für die Wohnimmobilie verwenden. Für alle Verträge, die vor dem 1. Januar 2008 geschlossen wurden, gilt die Regel, dass die Summe mindestens 10.000 Euro betragen muss.

 

Der Betrag, den der Bauherr oder Käufer aus einem Riester-Vertag in die Finanzierung einfließen lässt, wird als Eigenkapital anerkannt. Ein großer Vorteil, denn je höher der Anteil des Eigenkapitals ist, umso geringer fällt die monatliche Belastung durch das Darlehen aus.

 

Genauso wie beim herkömmlichen Riester-Sparvertrag können Familien mit lohnenden Zulagen rechnen: jeder rentenversicherungspflichtige Erwachsenen bekommt 154 Euro pro Jahr, jedes Kind 185 Euro und Kinder, die nach 2007 geboren wurden bekommen sogar 300 Euro. Voraussetzung ist die Einzahlung der Mindestbeiträge in den Spar- oder Darlehensvertrag, das sind vier Prozent des Jahresbruttoeinkommens. Es lohnt sich allerdings auch, mehr einzahlen: Seit 2009 akzeptiert das Finanzamt 2.100 Euro statt bisher 1.575 Euro als steuerliche Sonderausgaben.